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Gericht stoppt zweispurige Fahrradstraße auf zentraler Ringstraße in Gießen
Gericht stoppt zweispurige Fahrradstraße auf zentraler Ringstraße in Gießen / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Gericht stoppt zweispurige Fahrradstraße auf zentraler Ringstraße in Gießen

Die Stadt Gießen darf auf einer zentralen Ringstraße in der Innenstadt keine zweispurige Fahrradstraße einrichten. Der sogenannte Verkehrsversuch der mittelhessischen Stadt sei rechtswidrig, teilte der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel am Mittwoch mit. Es gab damit dem Eilantrag zweier Anwohner statt. (Az.: 2 B 987/23)

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Die Stadt wollte auf dem Anlagenring um die Innenstadt die Verkehrsführung in mehreren Abschnitten umfassend ändern. Dabei sollten die inneren Fahrspuren zu einer zweispurigen Fahrradstraße werden. Der motorisierte Verkehr sollte dafür auf die äußeren Spuren ausweichen.

Bereits das Verwaltungsgericht Gießen als Vorinstanz gab den beiden Anwohnern Recht. Diese Entscheidung bestätigten die Richter in Kassel nun und wiesen die Beschwerde der Stadt zurück. Ein Verkehrsversuch könne nur angeordnet werden, wenn er wegen einer Gefahr für die Sicherheit nötig sei, hieß es. Diese liege aber nicht vor.

Mit Zweifeln der Polizei Mittelhessen und des Regierungspräsidiums Gießen an der Sinnhaftigkeit des Projekts habe sich die Stadt zudem nicht ausreichend auseinandergesetzt. Vor allem habe sie die Befürchtung, dass durch die Umsetzung neue Gefahren entstehen könnten, ignoriert. So sollten laut Plan Busse die Fahrradstraße mitbenutzen dürfen. Auch sei eine alternative Route für die Fahrradstraße durch die Innenstadt nicht ausreichend geprüft worden.

Es sei nicht erkennbar, warum der gesamte Anlagenring in den Versuch miteinbezogen wurde, wenn nur auf einzelnen Abschnitten eine erhöhte Unfallgefahr für Radfahrer bestehe, hieß es weiter. Im Vergleich zum Kraftfahrzeugverkehr werde der Ring nur wenig von Radfahrern genutzt. Das Argument des Klimaschutzes begründe eine verkehrsbehördliche Anordnung nicht, sondern sei allenfalls im Rahmen der Ermessensabwägung zwischen verschiedenen Modellen zur Gefahrenbeseitigung zu berücksichtigen.

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