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Europäisches Urteil bewahrt Volkswagen vor Geldbuße in Italien
Europäisches Urteil bewahrt Volkswagen vor Geldbuße in Italien / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Europäisches Urteil bewahrt Volkswagen vor Geldbuße in Italien

Volkswagen kann nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs darauf setzen, eine in Italien verhängte Geldbuße wegen des Abgasskandals nicht bezahlen zu müssen. Das Verbot der doppelten Bestrafung stehe dem entgegen, entschieden die europäischen Richterinnen und Richter am Donnerstag in Luxemburg. VW hatte in der Zwischenzeit bereits in Deutschland ein Bußgeld von einer Milliarde Euro gezahlt. (Az. C‑27/22)

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Zuerst hatte die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde im Jahr 2016 eine Geldbuße von fünf Millionen Euro gegen VW verhängt, da der Autobauer in Italien Dieselfahrzeuge mit manipuliertem Motor verkauft und beworben hatte. Dagegen ging VW vor den italienischen Gerichten vor. 2018 dann verhängte die Staatsanwaltschaft Braunschweig ein Bußgeld von einer Milliarde Euro. Sie stellte fest, dass der Konzern weltweit 10,7 Millionen Dieselfahrzeuge mit abgasmanipuliertem Motor verkauft hatte, 700.000 davon in Italien.

VW zahlte die deutsche Geldbuße, wodurch die Strafe rechtskräftig wurde. Das italienische Bußgeld sei damit rechtswidrig geworden, argumentierte das Unternehmen, da es sich sonst um eine doppelte Bestrafung handle. Der italienische Staatsrat fragte den EuGH, ob das Doppelbestrafungsverbot hier zur Anwendung käme. Das bejahten die Luxemburger Richter am Donnerstag.

Der Grundsatz gelte auch für Sanktionen, die wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängt und als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur eingestuft würden. Die Geldbuße könne nicht bestehen bleiben, wenn ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wegen derselben Tat strafrechtlich verurteilt worden sei - auch wenn diese Verurteilung erst nach der ersten Geldbuße kam. Entscheidend sei, was zuerst rechtskräftig geworden sei.

Über die konkrete Klage in Italien muss nun der italienische Staatsrat entscheiden. Er ist dabei aber an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

W.Prendergast--NG