Fristlose Kündigung nach Berühren von nackten Brüsten von Kollegin in Berlin wirksam
Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der die nackten Brüste einer Kollegin ohne deren Einwilligung berührt haben soll. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, hatte die Kollegin über Rückenschmerzen geklagt. Mit ihrem Einverständnis habe der Kollege dann erst ihren Rücken berührt.
Der Arbeitgeber - eine Bundesbehörde - gab an, dass der Mann dann die Hände unter den geöffneten Büstenhalter geschoben habe. Der Arbeitnehmer ging gegen seine fristlose Kündigung gerichtlich vor. Er sagte den Angaben zufolge vor Gericht, dass er die Brüste der Frau unabsichtlich gestreift habe, als er versucht habe, den Büstenhalter wieder zu schließen.
Das Arbeitsgericht hielt dies aber für eine Schutzbehauptung. Die Schilderung der Kollegin sei dagegen glaubhaft. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Mann zu Unrecht einer sexuellen Belästigung bezichtigen wolle.
Das Gericht wog die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeneinander ab und kam zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Gegen das Urteil kann der Arbeitnehmer noch Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.
M.Scott--NG