Nottingham Guardian - Zahnarzt in Bayern wegen Millionenbetrugs zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt

Börse
Goldpreis -0.38% 2739.3 $
TecDAX 1.95% 3402.76
MDAX 1.03% 26843.94
Euro STOXX 50 1.45% 4941.91
DAX 1.38% 19525.6
SDAX 0.45% 13449.33
EUR/USD -1.41% 1.0775 $
Zahnarzt in Bayern wegen Millionenbetrugs zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt
Zahnarzt in Bayern wegen Millionenbetrugs zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt / Foto: Damien MEYER, - - AFP/Archiv

Zahnarzt in Bayern wegen Millionenbetrugs zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen Zahnarzt aus München wegen Abrechnungsbetrugs in Millionenhöhe zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Nach der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Mann in insgesamt 25 Quartalsabrechnungen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet hatte, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag sagte. Der dadurch entstandene Schaden betrug 3,1 Millionen Euro. Das Gericht ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von drei Millionen Euro an.

Textgröße:

Der 60 Jahre alte Zahnarzt war geständig. Mit dem Urteil blieb das Gericht ein halbes Jahr unter der Forderung der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg. Diese hatte außerdem ein vierjähriges Berufsverbot gefordert, dem folgte das Gericht nicht. Die Verteidigung hatte kein konkretes Strafmaß gefordert.

Der Zahnarzt hatte dem Urteil zufolge für gesetzlich versicherte Patienten, obwohl diese nur einmal - häufig wegen einer Notfallbehandlung - in seine Praxis gekommen waren, in den vorangegangenen und nachfolgenden Quartalen weitere fiktive Leistungen abgerechnet. Dafür las er persönlich die Versichertenkarten ein und änderte das Datum am Computer jeweils. Auch für eigene Praxismitarbeiter, deren Angehörige und weitere Patienten rechnete der Mediziner nicht erbrachte Leistungen ab.

Ausgelöst wurden die Ermittlungen durch die Anzeige einer gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Kundenberaterin hatte dort Auffälligkeiten bei Abrechnungen des Arztes bemerkt. So hatte er wegen eines angeblich fehlerhaften Kartenlesegeräts wiederholt Ersatzbehandlungsscheine angefordert. Mit diesen können im Einzelfall tatsächlich erbrachte Leistungen auch dann abgerechnet werden, wenn die Versichertenkarte nicht eingelesen werden konnte.

D.Gallaugher--NG