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Blinder stürzt über Leih-Elektroroller: Oberlandesgericht Bremen weist Klage ab
Blinder stürzt über Leih-Elektroroller: Oberlandesgericht Bremen weist Klage ab / Foto: John MACDOUGALL - AFP/Archiv

Blinder stürzt über Leih-Elektroroller: Oberlandesgericht Bremen weist Klage ab

Ein Blinder, der über zwei quer auf einem Gehweg vor einer Hausfassade abgestellte Leih-Elektroroller stürzte, ist vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bremen mit einer Klage auf Schmerzensgeld gescheitert. Der E-Scooter-Vermieter und die von ihm beauftragten Dienstleistungsunternehmen hätten keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, entschied das Gericht nach Angaben vom Mittwoch. Es bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bremen vom März vergangenen Jahres und wies die dagegen gerichtete Berufung des Geschädigten ab. (Az. 1 U 15/23)

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Die beklagten Firmen seien "grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern", betonte das Gericht. Allerdings sei eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, "im praktischen Leben nicht erreichbar". Die Unternehmen hätten im vorliegenden Fall alle behördlichen Vorgaben beachtet.

Das OLG beschäftigte sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit der Frage, ob ein Abstellen der Roller in Längs- statt in Querrichtung eventuell eine Pflichtverletzung darstellen könnte. Dieses verneinte der zuständige Senat. Damit wäre "keine signifikante Verringerung der Kollisionsgefahr" verbunden gewesen, erklärte er. Vielmehr hätte ein Abstellen in Längsrichtung wegen der an den E-Scootern angebrachten Seitenständer nur "andere Risiken ausgelöst".

Auf Gehwegen müsse außerdem "immer" mit Hindernissen gerechnet werden, führte das Gericht weiter aus. Dazu gehörten etwa auch Kinderwagen oder Mülltonnen.

Bereits das Landgericht hatte die Klage des Betroffenen auf ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro im vergangenen Jahr mit ähnlichen Argumenten abgelehnt und die Aufstellung der Elektroroller im konkreten Fall als zulässig gewertet. Unter anderem sei vor Hauswänden auch mit anderen Hindernissen wie etwa Fahrrädern, Baugerüsten oder Reklameschildern zu rechnen, erklärte es. Im konkreten Fall gehe es eben nicht um das "allgemeine Gefahrenpotenzial von E-Scootern".

Der Kläger, der nach Gerichtsangaben von Geburt an blind ist und sich mit einem Blindenstock orientiert, erlitt bei seinem Sturz auf dem Weg zur Arbeit im Juli 2020 einen Oberschenkelhalsbruch. Er musste in einem Krankenhaus operiert werden. Seine Klage richtete sich gegen den Betreiber der E-Scooter-Flotte und dessen örtliche Bremer Kooperationspartner, welche die Fahrzeuge aufstellen.

Eine Revision gegen sein Urteil ließ das OLG nicht zu, die Entscheidung ist aber trotzdem noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger kann dagegen noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgehen.

M.Sutherland--NG