Nottingham Guardian - Gericht: Urteil wegen Behinderung von Rettungsdienst in NRW rechtskräftig

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Gericht: Urteil wegen Behinderung von Rettungsdienst in NRW rechtskräftig
Gericht: Urteil wegen Behinderung von Rettungsdienst in NRW rechtskräftig

Gericht: Urteil wegen Behinderung von Rettungsdienst in NRW rechtskräftig

Ein Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren gegen einen Autofahrer wegen der Behinderung eines Rettungsdiensts ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm rechtskräftig. Der Angeklagte sei zu Recht zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er die Rettung einer verletzten Radfahrerin verzögert habe, befand das OLG laut Mitteilung vom Dienstag. Der Mann hatte einem Rettungswagen in Ibbenbüren den Zugang zu einer Unfallstelle gleich zweimal versperrt.

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Den Angaben zufolge hatte eine ältere Radfahrerin in Ibbenbüren am 24. September 2019 einen Unfall, bei dem sie sich eine stark blutende Kopfverletzung zuzog. Ein Ersthelfer hätte sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt und die Polizei direkt gegenüber gehalten. Durch die Lücke konnte der Verkehr demnach weiterhin einspurig fließen.

Der Angeklagte habe sich der Unfallstelle kurz vor dem ihm entgegenkommenden Rettungswagen, der mit Blaulicht und eingeschalteter Sirene unterwegs war, genähert. Obwohl er die auf dem Boden liegende Verletzte gesehen habe, habe der Mann angehalten, um sich über das auf der Straße geparkte Auto des Ersthelfers zu beschweren. Dadurch habe er den Zugang für den Rettungsdienst versperrt und erst nach mehrfacher Aufforderung der Polizei freigegeben.

Danach habe er dem Rettungswagen ein zweites Mal den Weg versperrt, weil er seine Fahrertür öffnete. Insgesamt habe er die Ankunft des Rettungsdiensts somit um mindestens eine Minute verzögert. Dieses Verhalten habe das Amtsgericht zu Recht als eine dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleichstehende Straftat bewertet, erklärte das OLG.

Auch die Strafe von 7150 Euro und ein viermonatiges Fahrverbot für den Mann bestätigte das Gericht, weil es eines "zusätzlichen Denkzettels" für den Mann bedürfe. Die Revision des Angeklagten wies das OLG damit zurück.

W.P.Walsh--NG