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OLG: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter führt zu Verlust von Fahrerlaubnis
OLG: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter führt zu Verlust von Fahrerlaubnis / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

OLG: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter führt zu Verlust von Fahrerlaubnis

Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter führt zum Verlust der Fahrerlaubnis. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) in niedersächsischen Braunschweig in einem am Freitag veröffentlichten Urteil klar. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte in Göttingen betrunken auf einem Elektroroller gefahren. Bei einer Kontrolle stellten die Polizeibeamten einen Blutalkoholwert von 1,83 Promille fest. (1 ORs 33/23)

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Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und verhängte zudem ein Fahrverbot, sah aber von einem Entzug der Fahrerlaubnis ab. Der Angeklagte habe "nur" einen E-Scooter genutzt und mit diesem lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt, argumentierte das Amtsgericht.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen legte gegen dieses Urteil Sprungrevision ein. Die Entscheidung des Amtsgerichts widerspreche der gesetzgeberischen Wertung, wonach der Elektroroller als Kraftfahrzeug einzustufen und die Fahrerlaubnis beim Führen von Kraftfahrzeugen in fahruntüchtigem Zustand regelmäßig zu entziehen sei, erklärte auch die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig in ihrer Antragsschrift.

Dieser Argumentation folgte der Strafsenat des OLG und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Amtsgericht. Das OLG ging von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aus. Der E-Scooter sei in seiner Fahreigenschaft und seinem Gefährdungspotenzial einem Fahrrad mindestens gleichzustellen, und der Angeklagte habe den nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille überschritten.

Allein die Art des Kraftfahrzeugs könne eine Ausnahme nicht begründen und auch nicht als stets mildernd berücksichtigt werden, erklärte das OLG. Auch die weiteren von dem Amtsgericht angeführten Gründe entsprächen keinem Ausnahmefall. Insbesondere handle es sich bei einer Fahrtstrecke von einem Kilometer nicht um eine kurze Fahrt.

A.C.Netterville--NG