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Stuttgarter Polizeiaffäre: Verteidigerin muss Äußerungen über Polizistin unterlassen
Stuttgarter Polizeiaffäre: Verteidigerin muss Äußerungen über Polizistin unterlassen / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Stuttgarter Polizeiaffäre: Verteidigerin muss Äußerungen über Polizistin unterlassen

Eine Verteidigerin im Stuttgarter Strafprozess gegen den freigestellten baden-württembergischen Polizeiinspekteur vom vergangenen Jahr darf bestimmte Äußerungen über die damalige Nebenklägerin nicht mehr tätigen. Das Oberlandesgericht bestätigte am Mittwoch eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts. Der Polizeiinspekteur war im Juli vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen worden, dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

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Eine Polizistin hatte den Mann angezeigt und angegeben, er habe sie zu sexuellen Handlungen genötigt. Vor Beginn der Hauptverhandlung im April verteilte die Verteidigerin eine Presseerklärung an Journalisten, in der verschiedene Äußerungen und Angaben über die Polizistin standen.

Diese wandte sich an das Landgericht und erreichte im August eine einstweilige Verfügung. Demnach durfte die Verteidigerin bestimmte Äußerungen über sie nicht mehr tätigen. Gegen diese Entscheidung legte die Verteidigerin Berufung beim Oberlandesgericht ein, hatte dort aber nun keinen Erfolg.

Es handle sich nicht um eine Erklärung des Polizeiinspekteurs, sondern um eine ausdrücklich persönliche Erklärung seiner Anwältin in eigenem Namen, begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung. Mit den Äußerungen habe die Kommunikation der Verteidigung nach außen strategisch gesteuert werden sollen, es seien keine privilegierten Äußerungen der Verteidigung im Strafverfahren.

Das Oberlandesgericht legte an sie also dieselben Maßstäbe an wie an öffentliche Äußerungen. Sie beeinträchtigten die Polizistin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, erklärte es. Unter anderem enthalte die Erklärung die falsche und ehrenrührige Behauptung, dass die Polizistin den Ermittlern nachweislich mehrmals die Unwahrheit über den Verlauf des Abends gesagt habe.

Auch eine andere Behauptung, in der es um ein angebliches Verhältnis der Polizistin zu einem Vorgesetzten ging, sei unwahr und betreffe außerdem die Privatsphäre. Die Verteidigerin dürfe sich hier nicht darauf berufen, dass sie einer öffentlichen Vorverurteilung ihres Mandanten vorbeugen habe wollen, erklärte das Gericht. Es sei nicht die Aufgabe einer Strafverteidigerin, die Öffentlichkeit über ein Strafverfahren zu informieren.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. Als Konsequenz aus dem Strafprozess gegen den Polizeiinspekteur entschied die Landesregierung im Sommer, das Amt abzuschaffen.

C.Queeney--NG