Zwischenerfolg für Audi am EuGH in Markenstreit mit polnischem Händler
Im Rechtsstreit mit einem polnischen Händler hat Audi einen Zwischenerfolg vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingefahren. Der EuGH entschied am Donnerstag in Luxemburg, dass ein Autobauer Zeichen für Ersatzteile verbieten kann, die seiner Marke ähneln. Das gilt dann, wenn an einem Element des Ersatzteils das Herstelleremblem angebracht werden soll und es der Marke ähnlich oder sogar mit ihr identisch ist. (Az. C-334/22)
Im konkreten Fall geht es um Kühlergrills. Audi ließ sein Emblem, die vier Ringe, in der EU als Marke unter anderem für Fahrzeuge und Ersatzteile eintragen. Der polnische Händler vertrieb nachgebaute Kühlergrills, die auf ältere Audi-Fahrzeuge angepasst sind. Sie enthalten wie Audi-Kühlergrills eine eingeschnittene Stelle: Darauf soll das Audi-Emblem angebracht werden.
2017 zog Audi gegen diesen Händler in Polen vor Gericht. Der Autobauer wollte ihm verbieten lassen, nachgebaute Kühlergrills zu vermarkten, die ein mit der Marke Audi identisches oder ähnliches Zeichen enthalten. Das polnische Gericht legte den Fall dem EuGH vor.
Der EuGH stellte nun zunächst fest, dass die Kühlergrills nicht von Audi stammten und ohne die Zustimmung des Autoherstellers auf den Markt gebracht worden seien. Das Teil, an dem das Audi-Emblem angebracht werden solle, sei für die Vermarktung durch Dritte gedacht und für potenzielle Käufer sichtbar.
Die Funktion einer Marke könne unter anderem darin bestehen, die Herkunft oder Qualität der Ware zu garantieren, führte der EuGH aus - diese Funktion könne hier beeinträchtigt sein.
Den konkreten Rechtsstreit entscheiden muss aber das Gericht in Warschau, welches dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden ist. Dieser überließ dem polnischen Gericht die Prüfung, ob das strittige Teil an dem Kühlergrill mit der Marke Audi identisch oder ihr ähnlich ist.
G.Lomasney--NG