Gericht: Kein Anspruch auf Heckenrückschnitt bei eigenem Fehlverhalten
Wer gerichtlich den Rückschnitt einer Hecke des Nachbarn fordert, sich aber selbst auch nicht an die Regeln hält, kann vom Anspruch auf den Rückschnitt ausgeschlossen werden. Das gilt, wenn der klagende Nachbar selbst einzelne Pflanzen auf dem Grundstück hat, die gegen das Nachbarrecht verstoßen, wie das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal am Mittwoch mitteilte. (Az.: 2 S 85/23)
Konkret ging es um eine Hecke direkt an der Grundstücksgrenze. Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Eigentümer in erster Instanz noch zum Rückschnitt verurteilt. Diese Entscheidung kassierte das Landgericht Frankenthal nun.
Nach dem geltenden Nachbarrecht müsse jeder mit einer Hecke zum Nachbargrundstück dafür sorgen, dass sie eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, erklärten die Richter. Dieser Anspruch könne auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Wer aber selbst gegen die Regeln verstoße, könne sich auf diesen Anspruch nicht zwangsläufig berufen. In diesem Fall hatte der klagende Nachbar auch selbst einzelne Pflanzen auf dem Grundstück, die gegen das Nachbarrecht verstoßen.
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei stark von den sogenannten Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt, was zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichte, hieß es. Wer sich selbst nicht an die Regeln halte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seine Nachbarn ausgeschlossen.
L.Bohannon--NG