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BGH: Vergewaltigungsurteil gegen selbsternannten Schamanen aus Bayern rechtskräftig
BGH: Vergewaltigungsurteil gegen selbsternannten Schamanen aus Bayern rechtskräftig / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

BGH: Vergewaltigungsurteil gegen selbsternannten Schamanen aus Bayern rechtskräftig

Ein selbsterklärter Schamane und Wunderheiler aus Bayern muss wegen Vergewaltigung ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte das entsprechende Urteil des Landgerichts München II nach Angaben vom Donnerstag. Das Landgericht hatte den damals 64-Jährigen im Juni zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, weil er eine 14-Jährige vergewaltigt hatte. (Az. 1 StR 423/23)

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Wie das Landgericht feststellte, trat der Angeklagte als Schamane auf und bot alternative Behandlungsmöglichkeiten an. Er habe durch manipulatives Verhalten das Vertrauen der Familie der 14-Jährigen erlangt. Die Mutter habe er davon überzeugt, dass er die Jugendliche wegen nicht näher definierter Ängste behandeln müsse.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Mann das Mädchen "im Rahmen einer vermeintlichen Therapie" zweimal vergewaltigt. Er habe die ihm schutzlos ausgelieferte Jugendliche zudem von einer etwa drei Meter hohen Klippe in einen Stausee gestoßen.

Unter dem Deckmantel einer spirituellen Therapie habe er "die Verunsicherung seines Opfers" ausgenutzt, um seinen eigenen Willen durchzusetzen und seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, erklärte das Landgericht im Juni.

Verurteilt wurde der Mann in München zunächst wegen zweifacher Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung.

Gegen das Münchner Urteil wandte sich der Mann an den BGH, der es überprüfte. Er fand aber im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil, wie er nun mitteilte.

Nur der Schuldspruch wurde leicht abgeändert: Der Mann habe nicht wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses verurteilt werden können, weil er nicht dazu berechtigt sei, die Bezeichnung "Psychotherapeut" zu führen. Auf die Strafe hat das aber keine Auswirkungen.

L.Boyle--NG