EuGH-Gutachten: In anderem EU-Land erfolgte Geschlechtsänderung muss anerkannt werden
Einem Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge müssen EU-Staaten eine in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgte Geschlechtsänderung anerkennen. Dies nicht zu tun, wäre ein Verstoß gegen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, argumentierte der zuständige Generalanwalt Jean Richard de la Tour in seinen am Dienstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. Was aus dieser Anerkennung für den Bereich Ehe und Abstammung folge, sei aber dem jeweiligen Land überlassen. (Az. C-4/23)
Ein Gericht in Rumänien bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Es muss im Fall eines Transmanns entscheiden, der nach seiner Geburt in Rumänien als weiblich registriert worden war. Später zog er nach Großbritannien und erwarb zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit.
Dort ließ er 2017 seinen Vornamen und seine Anrede von weiblich zu männlich ändern. 2020 wurde seine männliche Geschlechtsidentität in Großbritannien rechtlich anerkannt. Er ließ sich dies bescheinigen und beantragte mit den britischen Dokumenten im Mai 2021 bei den rumänischen Behörden, die Änderungen in die Geburtsurkunde einzutragen. Außerdem beantragte er, ihm eine neue Geburtsbescheinigung mit diesen neuen Angaben auszustellen.
Die rumänischen Behörden lehnten das aber ab. Er müsse zuerst in Rumänien ein neues Gerichtsverfahren betreiben, um sich dort die Änderung seiner Geschlechtsidentität anerkennen zu lassen. Der Mann wandte sich an ein Gericht in Bukarest.
Dieses fragte den EuGH auch, ob der Brexit hier eine Rolle spiele. Nach Auffassung des Generalanwalts ist das nicht der Fall, denn der Sachverhalt habe sich vor dem Brexit oder noch während des Übergangszeitraums zugetragen. Die britischen Dokumente seien also in dem Fall als Dokumente eines EU-Staats zu betrachten.
Die Schlussanträge sind noch kein Urteil. Häufig orientieren sich die europäischen Richterinnen und Richter aber daran. Wann in dem Fall ein Urteil verkündet wird, wurde noch nicht bekanntgegeben.
M.Sullivanv--NG