Bundesverwaltungsgericht spricht früherem Beamten Ausgleichszahlung im Alter zu
Verlässt ein Beamter den Staatsdienst, um in einem anderen EU-Land zu arbeiten, hat er später Anspruch auf einen Ausgleichsbeitrag für ihm entgangene Pensionsansprüche. Der Betrag müsse die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Es ging um einen Lehrer aus Nordrhein-Westfalen, der 1999 nach Österreich ausgewandert war. (Az. BVerwG 2 C 3.21)
Er beantragte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Das Land versicherte ihn daraufhin für die Zeit seiner Tätigkeit rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung nach. Im Gegensatz zum Bund und anderen Ländern habe Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Regelung geschaffen, nach der Beamten im Falle ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis die bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaften im Grundsatz erhalten bleiben, erklärte das Gericht.
Seit Eintritt in den Ruhestand bezieht der frühere Lehrer etwa 2200 Euro Rente aus Deutschland und Österreich. Das ist deutlich weniger, als er bekommen würde, wenn er bis zur Pensionierung verbeamteter Lehrer in Nordrhein-Westfalen gewesen wäre. Er klagte darum auf eine monatliche Ausgleichszahlung und berief sich auf die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land zunächst zur Zahlung eines monatlichen Ausgleichsbetrags. Das Oberverwaltungsgericht in Münster reduzierte diese Summe auf den Unterschied zu der fiktiven Rente für einen bis dahin in Nordrhein-Westfalen angestellten Lehrer. Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf und verpflichtete das Land wieder zu einer höheren Summe.
Der Mann sei etwa 20 Jahre lang Beamter gewesen. Der Wert der Nachversicherung bleibe deutlich hinter dem Wert der "erworbenen“ Versorgungsansprüche zurück, begründete es seine Entscheidung. Die damit einhergehende Beeinträchtigung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit sei nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus dem EU-Recht.
O.Somerville--NG