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EuGH: Ungarische Preisbeschränkung für bestimmte Lebensmittel verstößt gegen EU-Recht
EuGH: Ungarische Preisbeschränkung für bestimmte Lebensmittel verstößt gegen EU-Recht / Foto: Marvin RECINOS - AFP/Archiv

EuGH: Ungarische Preisbeschränkung für bestimmte Lebensmittel verstößt gegen EU-Recht

Die ungarische Preisbeschränkung für bestimmte Lebensmittel aus den Jahren 2022 und 2023 verstößt gegen EU-Recht. Sie habe den freien Wettbewerb beeinträchtigt, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Gefragt hatte ein ungarisches Gericht, das mit einer Klage des Einzelhändlers Spar in Ungarn befasst ist. (Az. C‑557/23)

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Die Verordnung wurde erstmals im Februar 2022 während der Coronapandemie erlassen. Sie sah vor, dass Händler eine bestimmte Menge der Lebensmittel zu einem festgesetzten Preis zum Verkauf anbieten mussten. Zu den Lebensmitteln gehörten Weizenmehl, Sonnenblumenöl, Schweine- und Geflügelfleisch, Milch und bestimmte Arten von Zucker. Nach Beginn des Ukraine-Kriegs kamen im November 2022 noch Eier und Kartoffeln dazu. Die Verordnung blieb bis Ende Juli 2023 in Kraft.

Im Mai 2023 verhängten die Behörden eine Geldbuße gegen Spar in Ungarn, weil in einem Geschäft die Tagesmenge von fünf Lebensmitteln, die auf Lager sein sollten, nicht eingehalten worden sei. Dagegen klagte Spar in Ungarn. Das ungarische Gericht zweifelte an der Vereinbarkeit der Regelung mit EU-Recht und wandte sich an den EuGH.

Dieser erklärte, dass die Verordnung Händler daran hindere, ihre Verkaufspreise und -mengen auf Grundlage von wirtschaftlichen Erwägungen frei zu bestimmen. Das beeinträchtige den freien Wettbewerb.

Ungarn argumentierte, dass diese Einschränkung gerechtfertigt sei, um die Inflation zu bekämpfen und die Versorgung von benachteiligten Verbrauchern mit Grundnahrungsmitteln sicherzustellen. Dazu erklärte der Gerichtshof aber, dass die Regelung unverhältnismäßig sei. Die gesamte Versorgungskette werde dadurch gestört.

Über die konkrete Klage von Spar Ungarn muss nun das ungarische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

X.Fitzpatrick--NG