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Urteil: Rheinland-Pfalz muss Polizist trotz Schlaganfalls in Ausbildung einstellen
Urteil: Rheinland-Pfalz muss Polizist trotz Schlaganfalls in Ausbildung einstellen / Foto: Odd ANDERSEN - AFP/Archiv

Urteil: Rheinland-Pfalz muss Polizist trotz Schlaganfalls in Ausbildung einstellen

Das Land Rheinland-Pfalz muss einen Mann in den Polizeidienst einstellen, der während seiner Ausbildung einen Schlaganfall erlitt. Das Risiko, dass er vor dem Alter von 60 Jahren dienstunfähig werde, sei nicht größer als 50 Prozent, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Der Bewerber wurde nach dem Schlaganfall wieder gesund und schloss sein Studium an der Hochschule der Polizei erfolgreich ab. (Az. 2 C 4.24)

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Das Land wollte ihn aber nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen. Zur Begründung führte es an, dass die Gefahr eines weiteren Schlaganfalls erhöht und der Mann darum nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähig sei. Dieser zog vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht Trier wies das Land an, ihn einzustellen. Es verwies auf die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen. Demnach hat der Kläger ein Risiko von 35 Prozent, bis zum Erreichen der Altersgrenze noch einen Schlaganfall zu erleiden.

Auf die Berufung des Landes hin wies das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Klage des Bewerbers aber zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass an Polizisten besondere Anforderungen gestellt würden. Bei deutlich erhöhtem Risiko für eine Krankheit, die in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Beamten selbst oder für Dritte darstellen könne, müssten sie abgelehnt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sah dies nun anders. Für die Polizei gelte kein anderer Maßstab als bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst, erklärte es. Wenn ein Bewerber aktuell voll dienstfähig sei, könne seine gesundheitliche Eignung nur unter bestimmten Umständen verneint werden - nämlich wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Berufung des Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Der Mann muss als Beamter auf Probe eingestellt werden.

P.Connor--NG